Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung

Die Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung wird immer dann in Anspruch genommen, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wert und nach einem Urteil wieder im Unternehmen eingesetzt werden möchte. Jeder Arbeitnehmer hat durch sein Arbeitsverhältnis und das Arbeitsvertrages das Recht, von seinem Arbeitgeber beschäftigt zu werden und zwar so lange, bis das Arbeitsverhältnis endet. Mit Eingang einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, sofern es sich nicht um eine fristlose Kündigung handelt. Anders sieht es aus, wenn nach einer ausgesprochenen Kündigung darüber gestritten wird, ob das Arbeitsverhältnis weiter fortbestehen soll oder nicht. Somit kommen Fragen auf, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, während des Klageverfahrens teilweise oder dauerhaft über die Kündigungsfrist hinaus beschäftigt zu werden. Bei der Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung kommen viele Fragen auf, die unter anderem auch die stellen, was ist, wenn die Kündigung am Ende unwirksam war, die alte Stelle jedoch neu besetzt wurde.

Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

Das Arbeitsverhältnis wird erst dann beendet, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist, sofern keine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Zudem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmer in den Urlaub zu schicken, aber freistellen darf er ihn nicht. Gerade bei längeren Kündigungsfristen möchte der Arbeitnehmer solange weiterarbeiten, solange sein Beschäftigungsverhältnis weiterläuft. Eine Freistellung ist unter anderem nur dann möglich und zulässig, wenn unter anderem der Arbeitnehmer einer Straftat verdächtigt wird.

Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsschutzklage

Es ist nicht selten, dass die Kündigungsschutzklage zwar pünktlich vom Arbeitnehmer eingereicht wurde, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist noch kein Urteil ergangen ist. Nun gibt es vier Möglichkeiten, die der aber niemand nutzen kann, um während der Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung zu fordern und bis zum Ende des Kündigungsschutz Vorhaben beschäftigt zu sein. Eine Möglichkeit wäre, wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht. Hatte Betriebsrat die Kündigungsfrist ordnungsgemäß widersprochen und auch der Arbeitnehmer hat eine Kündigungsschutzklage eingereicht, so gilt es, dass der Arbeitgeber bis zum Abschluss des Klageverfahrens den Arbeitnehmer weiter beschäftigen muss. Dies gilt jedoch nur für eine ordentliche Kündigung. Ebenso besteht dieser Anspruch nur dann, wenn auch der Arbeitnehmer bei der Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung wünscht. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer bei der Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung beanspruchen kann, wenn ersichtlich ist, dass die Kündigungsgründe unwirksam sind. Die dritte Möglichkeit, für eine Wiederaufnahme in das Beschäftigungsverhältnis ist der Sieg in der ersten Instanz. Sieg der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht so kann dieser die Arbeitsstelle wiederbekommen. Die vierte Möglichkeit sieht eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vor. So können beide Parteien trotz Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung vereinbaren. Das hier bei beiden Seiten einen Vorteil daraus ziehen können ist schnell gesehen. Der Arbeitnehmer hat weiterhin eine Arbeitsstelle und der Arbeitgeber hat eine Planungssicherheit, da gegebenenfalls mit Durchsetzung einer Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung zu rechnen ist.

Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung Wiedereinstellungsanspruch

Hat der Arbeitnehmer das Glück, erfolgreich aus dem Kündigungsschutzverfahren hervorzugehen, dann bedeutet dies zum einen, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird und zum anderen besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin weiter. Ist er während dem Verfahren nicht weiter beschäftigt und entlohnt, so kann dieser eine nachträgliche Zahlung fordern. Zudem kann er durch die Kündigungsschutzklage Wiedereinsetzung fordern, zwar nicht auf demselben Arbeitsplatz jedoch in einer gleichen Art und Weise im Unternehmen.