Kündigungsschutzklage Ablauf

Ein Arbeitnehmer erhebt immer dann eine Kündigungsschutzklage, wenn er gegen seine Kündigung sich wehren möchte. Der Grund der Kündigung spielt hierbei keine Rolle. Unter anderem ist es möglich, mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vor zu gehen. Es gibt eine Voraussetzung, die für die Kündigungsschutzklage erfüllt sein muss. Somit muss das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz unterliegen. Ansonsten kann keine Kündigungsschutzklage durchgeführt werden. Das Ziel eine Kündigungsschutzklage besteht darin, das Arbeitsverhältnis Fortbestehen zu lassen, eine Abfindung zu erhalten oder eine Feststellung treffen zulassen, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt war.

Kündigungsschutzklage Ablauf die Erhebung der Klage

Sobald der Arbeitnehmer die Kündigung vom Arbeitgeber hält, sollte innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Feststellung beantragen. Die Beantragung sollte zudem eine kurze Begründung beinhalten, warum das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist. Die Frist von drei Wochen gilt ebenso bei Anträgen gegen eine Änderungskündigung. Der Antrag beim Arbeitsgericht wird auch Kündigungsschutzklage genannt. Der weitere Kündigungsschutzklage Ablauf liegt darin, dass beide Parteien sich nun in der ersten Instanz am Arbeitsgericht auseinandersetzen müssen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob man sich rechtlich vertreten lässt oder nicht. Im Grunde könnte ein Arbeitnehmer oder auch Arbeitgeber dem Prozess alleine durchführen.

Kündigungsschutzklage Ablauf Gütetermin

Eine weitere Frist, die einzuhalten ist bzw. ein weitere Kündigungsschutzklage Ablauf ist der Gütetermin. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage wird vom Gericht ein Gütetermin anberaumt. Hierbei ist das Ziel, dass der Rechtsstreit schon beendet wird, bevor dieser vor Gericht ausgetragen wird. Wichtig ist, dass beim Kündigungsschutzklage Ablauf Gütetermin nicht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet oder ein Urteil gesprochen wird. Der Gütetermin findet nur vor dem Vorsitzenden Richter statt. Hierbei können beide Seiten ihre Argumente vortragen. Der Vorteil dieses Termins ist es, dass man hierbei einen ungefähren Eindruck erhält, mit welchen Erfolgsaussichten das weitere Verfahren ablaufen könnte.

Kündigungsschutzklage Ablauf gütliche Einigung und Abfindung

Meistens kommt es bei der gütlichen Einigung zu einer Abfindung oder beispielsweise wird der Wunsch geäußert, dass der Arbeitgeber ein gutes Zeugnis ausstellt. Die Abfindung wird hierbei frei verhandelt und richtet sich neben der Erfahrung des Verhandlungsführers natürlich auch nach dem Risiko der Parteien, den Prozess zu verlieren. Grundsätzlich sollte man jedoch wissen, dass es keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Für die Berechnung einer Abfindung wird meistens ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit angerechnet. Einem Bruttogehalt von 3000 € und 5 Jahren Betriebszugehörigkeit würde die Abfindung circa 7500 € betragen. Eine Abfindung kann jedoch auch höher oder niedriger ausfallen. Einigen sich die Parteien nicht im Gütetermin, dann wird das Kündigungsschutzklage Ablauf weiter fortgeführt und der nächste Termin wird beim Kammergericht einberufen.

Kündidungsschuztklage Ablauf Kammertermin

Meistens erfolgt der Termin einige Monate nach dem Gütetermin, in der Regel drei bis sechs Monate später. Auch hier findet wieder eine mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden statt und zwei weitere, ehrenamtliche Richter sind mit anwesend. Die ehrenamtlichen Richter sind unparteiisch und bestehen aus je einem Vertreter einer Arbeitgeber Seite und ein Vertreter der Arbeitnehmer Seite. Im Vorfeld haben beide Parteien in einer bestimmten Frist, die Gelegenheit gehabt, eine ausführliche Stellungnahme vorzulegen. Nun wird im Kammertermin dies rechtlich erörtert und den Parteien wird nochmals die Gelegenheit gegeben, sich gütlich zu einigen. Beim Kammertermin wird ein Urteil gesprochen. Ist man mit diesem nicht einverstanden, so besteht die Möglichkeit eine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht anzuberaumen.