Kündigungsschutzklage Probezeit Ausbildung

Viele sind der Auffassung, dass eine Kündigungsschutzklage Probezeit Ausbildung scheitern kann, da jeder weiß, dass in der Probezeit Kündigungen jederzeit ausgesprochen werden können. Doch es gibt Fälle, in denen der Probezeit eine Kündigung unwirksam sein kann. Probezeit und Kündigungsschutz haben miteinander rein gar nichts zu tun. Ebenso entscheidend bei dem Kündigungsschutz sind auch weitere formale Aspekte, ab wann eine Kündigung wirksam ist und wann nicht, das geht auch während der Probezeit. Daher sollte man bei dem Thema Kündigungsschutzklage Probezeit Ausbildung bei einer Kündigung ein Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieser kann genauestens erklären, ob diese Kündigung während der Probezeit vor dem Arbeitsgericht erfolgreich ausgehen kann.

Kündigungsschutzklage Probezeit Ausbildung Wartezeit

Ist nun die Kündigung in der Probezeit wirksam oder nicht? Damit man dies klären kann, gibt es nach dem Kündigungsschutzgesetz einiges abzuklären. Das Kündigungsschutzgesetz schränkt hier beim Thema mögliche Kündigungsgründe stark ein und setzt folgende Voraussetzungen fest. Somit muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate andauern und zum anderen müssen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Von dieser sogenannten Wartezeit von 6 Monaten ist die Probezeit zu unterscheiden. In den meisten Fällen wird beim Arbeitnehmer eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Wird in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis gekündigt, kann der Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist in Form von zwei Wochen beanspruchen. Meistens ist die Probezeit dann genauso lang, wie die gesetzliche Wartezeit im Kündigungsschutz. Arbeitnehmer sind daher erst nach Ablauf der Probezeit ebenfalls unter dem Kündigungsschutz und lassen sich daher leichter in der Probezeit kündigen. Dennoch sollte man wissen, dass der Kündigungsschutz sich nicht an die Probezeit koppeln lässt.

Kündigungsschutzklage Probezeit Ausbildung

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Probezeit von 3 Monaten vereinbaren. Auch hier bleibt die Wartezeit bei sechs Monaten bestehen. Somit kann der Arbeitgeber im vierten Monat den Arbeitnehmer kündigen. Einzige Änderung ist die gesetzliche Kündigungsfrist, die sich nach der Probezeit ändert. Während der Probezeit liegt diese bei zwei Wochen danach 4 Wochen zum Monatsende oder zum Monat 15.

Kündigungsschutzklage Probezeit Ausbildung Regelungen bei der Ausbildung

Während bei der Probezeit der Kündigungsschutz eher vernachlässigt wird, sieht es anders bei einer Ausbildung aus. Solange jedoch eine Probezeit der Ausbildung besteht ist sie genauso einfach zu kündigen, wie bei einem normalen Arbeitnehmer mit Probezeit. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Probezeit abgelaufen ist. Hierbei gibt es nur ganz enge Voraussetzungen, damit ein Auszubildender gekündigt werden kann. Dabei gibt es zu unterscheiden, ob der Auszubildende oder der Ausbildungsbetrieb die Kündigung ausspricht. Der Auszubildende hat weiterhin die Möglichkeit auch nach Ablauf der Probezeit sein Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen Kündigungsfrist zu kündigen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen möchte. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, dass das Ausbildungsbetrieb das Arbeitsverhältnis vorher beenden darf. Auszubildende, die sich nicht sicher sind, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, sollte eine Kündigungsschutzklage Probezeit Ausbildung mit einem Rechtsanwalt durchsprechen und prüfen lassen.