Kündigungsschutzklage Präklusion

Der Begriff Präklusion beschreibt rechtliche Fristen und Angaben, die unter anderem bei der Kündigungsschutzklage beachtet werden muss. Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhält, ist zuerst ein wenig desorientiert und weiß nicht, wie er damit umgehen soll. Sobald sich jedoch die Aufregung gelegt hat, ist es sinnvoll, der Frage nachzugehen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll wäre. Um herauszufinden, wie viel Zeit der Arbeitnehmer nun hat, gegen die Kündigung sich zu wehren, gibt es die sogenannte Kündigungsschutzklage Präklusion. Hierbei sind einige Fristen zu beachten.

Kündigungsschutzklage Präklusion – Frist für die Erhebung

Alles rund um die Kündigungsschutzklage regelt das Kündigungsschutzgesetz. In Paragraph 4 des Kündigungsschutzgesetzes wird eine Klage Frist von drei Wochen festgelegt. Hierbei wird von einer materiell-rechtlichen Präklusion gesprochen. Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die vorgegebene Frist, dann gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam. Die sogenannte Wirksamkeit Fiktion findet sich im Paragrafen 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Sobald die drei Wochen Frist überschritten ist, wird die Kündigungsschutzklage Präklusion als unbegründet jedoch nicht als unzulässig zurückgewiesen. Die Einreichung der Kündigungsschutzklage erfolgt immer beim zuständigen Arbeitsgericht. Die Frist von drei Wochen beginnt ab Zugang der Kündigung.

Kündigungsschutzklage Präklusion Fristberechnung

Wie schon erwähnt beginnt die sogenannte 3 Wochen Frist für die Kündigungsschutzklage ab dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer persönlich z.B. durch einen Briefumschlag die Kündigung übergeben wird. Dann gilt dieser Tag als Fristbeginn für die drei Wochen Frist der Kündigungsschutzklage. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer gleich oder erst später seine Kündigung durchliest. Hierbei wird vom Zugang unter Anwesenden gesprochen. Eine andere Möglichkeit ist die Übersendung der Kündigung. Im Normalfall sieht es in der Praxis so aus, dass der Zugang dem Abwesenden zugestellt wird. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Briefkasten noch am gleichen Tag geleert wird und somit beginnt an diesem Tag auch die Kündigungsschutzklage Frist.

Kündigungsschutzklage Präklusion Einschreiben = Zugangsnachweis?

Viele meinen, dass ein Einschreiben ein wirksamer Zugangsnachweis ist. Hierbei kann man jedoch nicht nachweisen, das auch die Kündigung im Briefumschlag war. Somit wird als sicher Nachweis immer ein Zeugen benötigt, der dies beurkunden kann. Sollte nur ein Benachrichtigungszettel im Briefkasten legen, beginnt erst mit Abholung des Einschreibens von der Post der Zugang und somit auch die Kündigungsschutzklage Präklusion.

Kündigungsschutzklage Präklusion Frist Ende

Wie schon erwähnt besteht die Kündigungsschutzklage Präklusionsfrist drei Wochen und endet somit nach drei Wochen. Die Kündigungsschutzklage muss nicht der Gegenseite zugehen, sondern dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Die sollte vor Ablauf der drei Wochen Frist erfolgen. Der Arbeitgeber wird direkt vom Arbeitsgericht informiert. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Kündigungsschutzklage per Fax dem Arbeitsgericht zu übermitteln. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass alle Daten und alle Seiten fristgerecht übermittelt werden. Nur so kann die Kündigungsschutzklage Präklusion eingehalten werden.