Kündigungsschutzklage per Fax

Immer mehr Mitarbeiter wehren sich gegen ihre Kündigung und reichen eine Kündigungsschutzklage ein. Meistens übernimmt diese Aufgabe ein Anwalt, in einigen Fällen sogar per Fax. Eine Kündigungsschutzklage per Fax hat oft das Problem, dass die Unterschrift auf der Klageschrift bei einer Übertragung mittels Fax versehentlich nicht mit übermittelt wird. Das hat zur Folge, dass die Kündigungsschutzklage ungültig wird. Den Fehler muss der Anwalt sich selbst zu rechnen lassen, so entschied das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz.

Kündigungsschutzklage per Fax Einreichung am letzten Tag

Besonders Anwälte nutzen die Frist von drei Wochen bis zum letzten Tag und reichen die Klagen häufig erst an dem letzten Tag per Fax ein. Besonders für Kündigungsschutzklagen gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Beim Personal des Anwaltes gilt oft die Auffassung, dass der Zugang der Klage nach Fristablauf beim Arbeitsgericht sich die Sache erledigt hat und hiermit die Fristen gewahrt sind. Leider zeigt sich oft, dass bei einem Anruf einige Tage später beim Arbeitsgericht auf die Klage dort nicht rechtzeitig eingegangen ist bzw. die Frist nicht gewahrt wurde. Wichtig bei der Einreichung eines Faxes am letzten Tag des Fristablaufs ist es, dass das Fax dem Original, welche später übersandt wird, entspricht.

Kündigungsschutzklage per Fax Zustellung der Klage demnächst

Bei der Kündigungsschutzklage muss noch eine Zustellung an die Gegenseite für die Fristwahrung erfolgen, die grundsätzlich demnächst zu erfolgen hat. Das wird häufig bei den Arbeitnehmern übersehen, sodass der zweite Teil für die Fristwahrung nicht gewährleistet ist. Das kann zu Verzögerungen beim Arbeitsgericht führen oder zu einer Unwirksamkeit der Kündigungsschutzklage. Daher sollte die Kündigungsschutzklage per Fax nicht am letzten Tag erfolgen. Im Gesetz ist ebenso nicht rechtlich festgelegt, was demnächst bedeutet. Nach dem Bundesarbeitsgericht sind jedoch Verzögerungen, die einen Zeitraum von 14 Tagen überschreiten beachtlich und für und somit zu einer Fristversäumung. Daher sollte die Gegenseite innerhalb dieser Zeit benachrichtigt werden.

Kündigungsschutzklage per Fax falsche Adressangabe

Ein klassischer Fall der Fristversäumung besteht darin, dass nicht nur am letzten Tag des Fristablaufs die Kündigungsschutzklage per Fax beim Arbeitsgericht eingereicht wird, sondern auch noch die Adresse der Gegenseite falsch angegeben wird. Das Gericht versucht nun die Kündigungsschutzklage zuzustellen, was jedoch nicht funktioniert und zurück ans Arbeitsgericht geschickt wird. Wird nun beim Kläger nach der richtigen Adresse angefragt sind die 14 Tage Verzögerung schon verstrichen. Dies kann zu Verzögerungen der Kündigungsschutzklage führen oder wie auch schon erwähnt zur Unwirksamkeit.

Kündigungsschutzklage per Fax – rechtzeitig einreichen

Wie schon erwähnt sollte der Arbeitnehmer daher nicht bis zum letzten Tag warten und die Kündigungsschutzklage per Fax einreichen. Immerhin sind drei Wochen Zeit, um die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Des Weiteren sollte man beim Arbeitsgericht nachfragen, ob die Kündigungsschutzklage per Fax ordnungsgemäß zugestellt werden konnte und alle Daten in der Klageschrift ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben wurden. Somit ist sichergestellt, dass eine Zustellung der Ladung das Arbeitsgericht ordnungsgemäß erfolgen kann. Das führt zu keiner Verzögerung und die Kündigungsschutzklage kann schnellstmöglich bearbeitet werden.