Kündigungsschutzklage neue Arbeit

Manchmal kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgeht und eine Kündigungsschutzklage einreicht. Dies kann er entweder selbst tun oder ein Rechtsanwalt damit beauftragen. Hin und wieder kann es dann sein, dass während der Kündigungsschutzklage gegen den alten Arbeitgeber bereits ein neuer Arbeitgeber gefunden und ein neuer Job begonnen wurde. Hat dies Auswirkungen auf den Kündigungsschutzprozess?

Kündigungsschutzklage neue Arbeit = Anschlussbeschäftigung

Was viele nicht wissen, ist, dass durch die neue Arbeit, sprich die Anschlussbeschäftigung, das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage nicht entfällt. Eine Kündigungsschutzklage greift eine Kündigung an, egal, ob sie wirksam oder unwirksam ist. Somit läuft der Kündigungsschutzprozess auch weiter, wenn neben der Kündigungsschutzklage neue Arbeit aufgenommen wurde. Sicherlich kann man sagen, dass hierbei Folgeprobleme auftreten können. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, was passiert, wenn das Arbeitsgericht die angegriffene Kündigung für unwirksam betrachtet und das Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber fortbesteht.

Kündigungsschutzklage neue Arbeit und Annahmeverzugslohn

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht somit das Arbeitsverhältnis weiter. Für den genannten Zeitraum muss nun der Arbeitgeber den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer zahlen. Dieser Anspruch während der Kündigungsschutzklage wird auch als Annahmeverzugslohn bezeichnet. Doch muss der Arbeitgeber zahlen, wenn bei der Kündigungsschutzklage neue Arbeit bereits bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wurde? Grundsätzlich gilt, dass der Annahmeverzugslohn auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Kündigung unwirksam ist. Der Anspruch endet nicht automatisch, wenn eine neue Beschäftigung aufgenommen wurde.

Kündigungsschutzklage neue Arbeit ohne Folgen?

Auch, wenn es so aussieht, dass trotz Kündigungsschutzklage neue Arbeit aufgenommen werden kann, ohne auf den Annahmeverzugslohn zu verzichten, sieht es dann doch nicht ganz so einfach aus. Zwar besitzt der Arbeitnehmer grundsätzlich den Anspruch auf Annahmeverzugslohn, hierbei wird jedoch der neue Arbeitslohn beim neuen Arbeitgeber mit angerechnet. Somit wird der neue Lohn vom Annahmeverzugslohn abgezogen. Sollte man also beim neuen Arbeitgeber mehr oder genau so viel wie beim alten Arbeitgeber verdienen, erhält man keinen Annahmeverzugslohn. Verdient man hingegen mehr, so unterschreitet der Annahmeverzugslohn die Grenze und der Arbeitnehmer erhält vom alten Arbeitgeber keine Nachzahlung.