Kündigungsschutzklage Mutterschutz

Arbeitnehmerinnen, die vom Arbeitgeber gekündigt werden und schwanger sind, haben besondere Rechte, die unter anderem im Kündigungsschutzgesetz geregelt sind. Eine Kündigungsschutzklage Mutterschutz besagt, dass schwangere Arbeitnehmerin für die Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist dies gerichtlich geltend machen können. Ebenfalls läuft die Klagefrist an, wenn die Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung dem Arbeitnehmer dann bekannt wird. Die Mitteilung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nach Kündigungsausspruch, es liege eine Schwangerschaft vor, wird hierbei nicht gehemmt oder unterbrochen.

Kündigungsschutzklage Mutterschutz Wirksamkeit der Kündigung

Die schwangere Arbeitnehmerin hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kündigung die Möglichkeit den Arbeitnehmer über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Versäumt sie dies, wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam erklärt. Dies regelt unter anderem Paragraph 7 des Kündigungsschutzgesetz und Paragraph 9 Mutterschutzgesetz. Nach dem Kündigungsschutzgesetz haben schwangere Arbeitnehmerinnen, einen Kündigungsschutz und zwar so lange, bis unter anderem die Elternzeit abgelaufen ist. So haben Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, nach der Geburt Elternzeit zu beantragen und können auch in dieser Zeit nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden.

Kündigungsschutzklage Mutterschutz – schnelles Handeln

Sollte dann noch eine Kündigung vom Arbeitgeber eintreffen, so heißt es schnell handeln. Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten nun einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen und mit ihm über weiteres wie Kündigungsschutzklage Mutterschutz reden. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer wissen muss, dass eine Schwangerschaft vorliegt. Die sollte nicht nur mündlich mitgeteilt, sondern beispielsweise durch Kopie des Mutterpasses bestätigt werden. Ebenso kann der Frauenarzt ein Attest ausstellen, dass die Schwangerschaft bestätigt.

Kündigungsschutzklage Mutterschutz und nach der Entbindung

Ebenso besteht die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage Mutterschutz auszuweiten, und zwar nach der Geburt. Grundsätzlich gilt der Mutterschutz nur so lange, bis das Neugeborene auf der Welt ist. Auch danach gibt es noch Möglichkeit eine sogenannte Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Dies muss rechtzeitig dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. In dieser Zeit darf ebenfalls der Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz die Arbeitnehmerin nicht kündigen. Erst zum Ende der Elternzeit ist dies möglich. Sollte das der Arbeitgeber nicht beachten, kann dem der Kündigungsschutzklage Mutterschutz auch eine Kündigungsschutzklage in der Elternzeit eingereicht werden. Für Fragen und rechtliche Hinweise sollte ein Anwalt zum Thema Arbeitsrecht herangezogen werden.