Kündigungsschutzklage Zuständigkeit

Sobald der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, kann er dies in Form einer Kündigungsschutzklage tun. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Doch wo reicht man eine Kündigungsschutzklage ein? Welches Gericht ist hierfür zuständig. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Zuständigkeit. Hierbei kann man zwischen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes unterscheiden.

Kündigungsschutzklage Zuständigkeit – örtliche Zuständigkeit Arbeitsgericht

Geht es um die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, dann kann die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht an dem Wohnort des beklagten Arbeitgebers, dem Sitz der Beklagten oder an dem Ort der Arbeitsleistung als Erfüllungsort erhoben werden. Als Erfüllungsort wird der Ort herangezogen, an dem der Arbeitnehmer nach vertraglicher Vereinbarung seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Hierbei wird also vom tatsächlichen Mittelpunkt der Arbeit des Arbeitnehmers gesprochen. Ebenso hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigungsschutzklage Zuständigkeit auch am Ort der Niederlassung des Unternehmens einzureichen, sofern er auch bei dieser Niederlassung beschäftigt ist. Probleme entstehen hierbei unter anderem für Außendienstmitarbeiter, da dieser oftmals außerhalb einer Niederlassung tätig sind. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei einem Außendienstmitarbeiter anzunehmen, dass der Wohnsitz des Arbeitnehmers als maßgeblicher Schwerpunkt für die Bestimmung des Erfüllungsortes anzusehen ist. Das bedeutet, dass ein Außendienstmitarbeiter seine Kündigungsschutzklage Zuständigkeit dem Arbeitsgericht vor Ort einreichen kann. Ist man als Arbeitnehmer nicht sicher, ob eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes vorliegt, kann man für die Kündigungsschutzklage Zuständigkeit ein Arbeitsgericht in der Nähe anrufen und dies erfragen.

Kündigungsschutzklage Zuständigkeit – sachliche Zuständigkeit

Eine weitere Möglichkeit, für die Kündigungsschutzklage Zuständigkeit zu ermitteln, ist die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Problematisch wird es, um die sachliche Zuständigkeit einer Kündigungsschutzklage bei einer Arbeitnehmer Eigenschaft festzustellen. Hierbei muss zuerst eine Abgrenzung des Arbeitnehmers von arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten, die freie Mitarbeit, selbständigen oder arbeitnehmerähnlichen Selbständigen vorgenommen werden. Eine Arbeitnehmereigenschaft begründet hierbei weitgehende Rechte und Pflichten, um eine Kündigungsschutzklage Zuständigkeit zu ermitteln. Wird keine Arbeitnehmereigenschaft festgestellt, dann ist nicht das Arbeitsgericht zuständig, sondern das Landgericht und auch das Kündigungsschutzgesetz ist hierbei nicht anwendbar. Stellt sich nun die Frage, ob der Kläger Arbeitnehmer ist oder nicht, dann hat dies unter anderem mit dem Grad der persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber und der Weisungsgebundenheit für den Arbeitnehmer zu tun. Eine persönliche Abhängigkeit ist laut Gesetz dann gegeben, wenn der Arbeitgeber auf Ort, Dauer, Zeit, Inhalt und Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit den Arbeitnehmer hierbei unterweist.

Kündigungsschutzklage Zuständigkeit Klagefrist

Egal, ob es sich um eine örtliche oder sachliche Zuständigkeit handelt, eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Sobald also die Kündigung eintritt, kann man eine Nachfrage beim Arbeitsgericht für die Kündigungsschutzklage Zuständigkeit durchführen und so ermitteln, bei welchem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Behilflich kann unter anderem auch ein Anwalt sein.