Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz

Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass der Arbeitgeber kündigen kann, wie er will, sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 sieht dies jedoch ganz anders aus. So hat das Bundesverfassungsgericht unter anderen unter bestimmten Voraussetzungen die Kündigung eines Arbeitgebers für rechtsunwirksam, auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. In der Praxis wird gerne auch der Begriff Kündigung zweiter Klasse verwendet.

Kündigungsschutz Klage ohne Kündigungsschutz

 Besonders bei Kleinbetrieben, die weniger als zehn Mitarbeiter regelmäßig beschäftigen , gelten andere Bedingungen, da hier das Kündigungsschutzgesetz nicht zum Tragen kommt. Es kann jedoch passieren, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz beim Arbeitsgericht einreicht und der Richter über eine Abfindung verhandeln möchte. Zudem können Kleinbetriebe aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit unter erleichterten Bedingungen ihre Mitarbeiter kündigen, dennoch gilt es, dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet wird. Das bedeutet, dass unter anderem das Lebensalter des Arbeitnehmers, die Beschäftigungsdauer, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderungen mit berücksichtigt werden. Werden diese Punkte nicht beachtet, verstößt ein Arbeitgeber gegen das Gesetz und der Mitarbeiter kann Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz einreichen.

Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz Anhörung beim Richter

 Ein Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, seine Gründe für die Kündigung vorzutragen. Gerechtfertigte Gründe können unter anderem eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, häufige Ausfälle wegen Krankheit, Verstöße gegen vertragliche Pflichten oder auch die schlechte wirtschaftliche Lage eines Unternehmens sein. Die Entscheidung, ob die Kündigung unwirksam oder nicht ist, hängt immer davon ab, welches Interesse überwiegt. Daher entscheidet dies der Richter im Streitfall vor dem Arbeitsgericht. Diese versuchen es meistens, die Kündigungsschutz Klage ohne Kündigungsschutz mit einem Vergleich zu beenden, indem das kleine Unternehmen eine Abfindung an dem Arbeitnehmer zahlt. 

Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz Besonderheiten

 Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in dem eine Kündigung nicht ausgesprochen werden darf, auch wenn der Mitarbeiter nicht im Kündigungsschutz steht. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Schwangere oder einen Arbeitnehmer im Krankheitsfall kündigen möchte. Hier hat in meistens Fällen der Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz Recht und gewinnt den Prozess. Ebenso sind Arbeitnehmer, die unter sechs Monaten bei einem Unternehmen beschäftigt sind noch nicht im Kündigungsschutzgesetz verankert. Erst wenn ihre Beschäftigung länger als sechs Monate andauert und sich mindestens 11 in Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer befinden, gelangt der Arbeitnehmer in den Kündigungsschutz. Sollte zuvor eine Kündigung erfolgen, kann eine Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutz natürlich auch beim Arbeitsgericht einreichen. Hierbei sollte auf jeden Fall ein Anwalt zu Rate gezogen werden.