Kündigungsschutzklage Mitarbeiterzahl

Im Jahr 2004 wurde das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern angewendet. Früher war der Schwellenwert bei Betrieben mit Kündigungsschutzgesetz bei 5 Arbeitnehmern, welches nun auf zehn Arbeitnehmer heraufgesetzt wurde. Zu beachten gilt jedoch, dass das Kündigungsschutzgesetz jedoch nur auf die Mitarbeiter eine Anwendung findet, die das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2004 begonnen haben. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12 2003 in einem Betrieb bestanden, in dem zwischen sechs und zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren, genießen auch dann den Schutz eines Kündigungsgesetzes, solange sie in diesem Unternehmen beschäftigt sind. Anders sieht es für Arbeitnehmer aus, die erst nach dem 31.12 2003 in dem Unternehmen beschäftigt wurden. Für sie gilt der Stellenwert 10. Das bedeutet eine Kündigungsschutzklage Mitarbeiter unter 10 Personen im Unternehmen, dass hierbei kein Kündigungsschutz angewendet werden kann.

Kündigungsschutzklage Mitarbeiterzahl – Konstellation 1

Bei der Kündigungsschutzklage Mitarbeiter werden diese herangezogen, die im Unternehmen beschäftigt sind. Hierbei gibt es einige Konstellationen, die berücksichtigt werden müssen. Eins davon ist ein Betrieb mit zehn Arbeitnehmern, die zum 31.12.2003 fünf Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Am 31 Dezember 2003 wurden weitere fünf Arbeitnehmer eingestellt. Dieses Beispiel zeigt, dass zum einen weder Schwellenwert 5 für die als Arbeitnehmer überschritten wurde noch der neue Stellenwert von zehn Arbeitnehmern. Daraus folgt, dass eine Kündigungsschutzklage Mitarbeiter in diesem Fall nicht zu tragen kommt, da alle Mitarbeiter kein Kündigungsschutz besitzen.

Kündigungsschutzklage Mitarbeiterzahl Konstellation 2

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen 6 als Arbeitnehmer hat, sprich die sie vor dem 31.12 2003 einstellte und nach der Gesetzesänderung 4 weitere im Unternehmen einstellt. Es gilt nun, dass alle Arbeitnehmer den Kündigungsschutz unterstellt sind aber unterschiedliche Folgen der Entlassung beachtet werden müssen. Wird ein neu eingestellter Mitarbeiter entlassen, so verlieren alle neu eingestellten den Kündigungsschutz, da dann der Schwellenwert von 10 unterschritten wird. Anders sieht es bei der Kündigungsschutzklage Mitarbeiter aus, die schon vor dem 01.01.2004 beschäftig waren, hierbei gilt die Schwelle 5 und wird nur dann der Kündigungsschutz beendet, wenn ein Arbeitnehmer mit einem alten Vertrag entlassen wird. Eine Auswirkung bei einem neu eingestellten Mitarbeiter, der entlassen wird trifft auf die alten Arbeitnehmer nicht zu.

Kündigungsschutzklage Mitarbeiter Konstellation 3

In diesem Beispiel hat das Unternehmen 11 Mitarbeiter, worunter 5 eingestellte und 6 als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Grundsätzlich gilt für alle Arbeitnehmer ein Kündigungsschutz, solange keine Entlassungen getätigt werden. Bei einem neu eingestellten Mitarbeiter verlieren alle neu eingestellten den Kündigungsschutz, wenn einer entlassen wird. Hierbei geht die Schwelle 10, die nicht unterschritten werden darf. Wird ein Altvertrag eines Arbeitnehmers gekündigt, verlieren alle Mitarbeiter den Kündigungsschutz, weil für die bereits existierenden Verträge die Schwelle fünf gilt und für die neu Eingestellten die Schwelle 10 unterschritten wird.

Kündigungsschutzklage Mitarbeiter und Teilzeitbeschäftigte

Es gibt jedoch ein paar Sonderfälle, die zudem berücksichtigt werden müssen. Paragraph 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschreibt hierbei, wie Teilzeitbeschäftigte bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Hierbei wird die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer herangezogen. Arbeitnehmer, die nicht mehr als 20 Stunden in der Woche tätig sind werden mit 0,5 berücksichtigt. Mitarbeiter, die nicht mehr als 30 Stunden in der Woche im Unternehmen arbeiten erhalten 0,5. Alle Mitarbeiter, die mehr als 30 Stunden im Unternehmen in der Woche tätig sind werden als Vollzeitkraft also mit eins gezählt. Ebenfalls dürfen Mitarbeiter, die zurzeit aus Gründen wie Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst gerade nicht im Unternehmen tätig sind, aber als Mitarbeiter gelten, berücksichtigt. Auszubildende zählen nicht zu den Beschäftigten und werden nicht bei der Berechnung herangezogen.