Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlung

Meistens ist es so, dass der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wert und eine Kündigungsschutzklage erhebt. Hieraus zieht sich dann der Kündigungsschutzprozess. Doch wie sieht es eigentlich mit der Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlung aus? Bekommt der Arbeitnehmer Lohn oder wie muss er nun seinen Lebensunterhalt bestreiten? Bereits kurze Zeit nach der Einreichung der Kündigungsschutzklage wird vom Gericht eine Güteverhandlung eingeräumt. Wird hierbei keine Einigung erzielt, ist damit zu rechnen, dass sich die Kündigung mehrere Monate, teilweise 4-6 Monate hinzieht. Abhängig hiervon ist unter anderem, ob das Arbeitsgericht eine Beweisaufnahme fordert und wie lange im Voraus der Richter die Kammertermine vergeben kann.

Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlung und Annahmeverzugslohn

Ist der Kündigungsschutzprozess zu Ende und hat der Arbeitnehmer gewonnen, dann besteht kein Anspruch auf Arbeitslohn, für den gesamten Zeitraum vom Arbeitgeber durch Kündigung festgelegten Arbeitsvertrag Ende bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Hierbei wird unter anderem auf dem sogenannten Annahmeverzugslohn gesprochen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer im Verzug geraten ist. Er hat zwar den Arbeitnehmer gekündigt und hiermit gezeigt, dass er die Arbeitsleistung ab dem vermeintlichen Beendigungszeitpunkt nicht mehr annehmen wird, auch der Arbeitnehmer muss in der Regel nicht noch einmal seine Arbeitskraft anbieten.

Kündigungsschutzklage Arbeitslohn und die Arbeitslosigkeit

Jedoch besteht nur ein Anspruch auf den Annahmeverzugslohn, wenn der Arbeitnehmer während dem ganzen Annahmeverzug Zeitraum zum einen arbeitsfähig war, spricht also nicht krankgeschrieben und zum anderen auch Arbeitswille gewesen ist. Ebenso kann es passieren, dass der Arbeitnehmer an erzielten Zwischenverdienst sich anrechnen lassen muss.

Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlung Anschluss Fristen

Bei der Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlung gibt es ebenfalls Fristen zu beachten, damit es nicht passiert, dass der Arbeitslohn bereits verfallen ist. So sollte sich ein Arbeitnehmer seinen Tarifvertrag oder auf den Arbeitsvertrag genauer ansehen und prüfen, ob darin enthaltene Klaus und so genannte Ausschlussklausel vorhanden sind. Diese Ausschlussklauseln zeigen auf, ab welcher Zeit der Arbeitslohn gelten gemacht werden kann. In Tarifverträgen stehen häufig Ausschlussfristen für zwei Monate, die gerichtlich geltend gemacht werden können. Bei normalen Arbeitsverträgen müssen diese Ausschlussfristen mindestens drei Monate betragen. Für den Arbeitnehmer, der eine Kündigungsschutzklage erhebt, würde dies bedeuten, dass ein Teil seines Arbeitslohnes bereits verfallen wäre. Nun stellt sich die Frage, ob die Erhebung der Kündigungsschutzklage ausreicht, damit die Ausschlussfristen gewahrt werden und der Arbeitslohn nicht verfällt.

Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlung – Unterscheidung der Art der Ausschlussfrist

Um die Frage zu beantworten, ob eine Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlung genügt, um die Ausschlussfristen zu bewahren, muss man sich die unterschiedlichen Arten dieser ansehen. Es gibt einstufige Ausschlussfristen und Annahmeverzugslohn. Bei den normal einstufigen Anschluss Fristen sieht die Rechtsprechung es vor, dass allein durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage Lohnfortzahlungsanspruch wirksam werden, die nach der Wirksamkeit der Kündigung verlegt werden. Durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage wird der Arbeitgeber ausreichend über den Willen des Arbeitnehmers unterrichtet. Anders sieht es bei der zweistufigen Ausschlussfrist in einem Tarifvertrag aus. Hier gilt nicht nur eine schriftliche Mitteilung, sondern auch die gerichtliche Geltendmachung der Kündigungsschutzklage. Somit reicht die Klage an sich allein nicht aus, um Annahme Vergütungsansprüche geltend zu machen. Zwar war die Kündigungsschutzklage die erste Stufe. Um hier doch die zweite Stufe einhalten zu können, muss regelmäßig eine bezifferte Klageerhebung erfolgen.