Kündigungsschutzklage Klageerweiterung

Ist nicht notwendig, eine Kündigungsschutzklage isoliert zu behandeln. Sollten Änderungen oder Erweiterungen einer bereits anhängigen Klage zulässig sein, so wird auch weiterhin die Frist des Paragraphen IV Kündigungsschutzgesetzes gewährt. Hierbei ist ausreichend, dass die fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage als Widerklage vorliegt. Wem das als Arbeitnehmer zu komplex ist, der sollte bezüglich einer Kündigungsschutzklage Klageerweiterung mit einem Anwalt darüber reden. Dieser kennt die aktuellen Fristen und weiß, was es zu beachten gilt.

Kündigungsschutzklage Klageerweiterung – nachträgliche Klagen

Doch was genau ist eine Klageerweiterung? Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, können sich gegen diese wehren, indem sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen einreichen. Es kann jedoch passieren, das noch weitere Klagen gegen den Arbeitgeber erfolgen, beispielsweise weil dieser keinen Lohn gezahlt hat oder andere Gründe vorliegen. Hierbei hat das Kündigungsschutzgesetz einige Regelungen getroffen, so dass die Frist weiterhin gewahrt bleibt, weil man zu der zuvor eingereichten Kündigungsschutzklage eine Kündigungsschutzklage Klageerweiterung einreicht. Die sollte vor allem mit einem Anwalt besprochen werden, sodass alle formalen Regelungen eingehalten werden.

Kündigungsschutzklage Klageerweiterung – fehlende Lohnzahlungen

Es kann jedoch auch sein, dass bereits eine Klage beim Arbeitsgericht vorliegt, wobei der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wegen fehlender Lohnfortzahlung verklagt. Hierbei besteht ebenfalls die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage Klageerweiterung einzureichen. Auch hierbei müssen die so genannten Fristen nach dem Kündigungsschutzgesetz eingehalten werden. Wer sich unsicher ist, sollte auf jeden Fall einen Anwalt zu Rate ziehen und mit ihm zusammen alle weiteren Vorgänge besprechen. Ein Rechtsanwalt kennt sich unter anderem mit den Paragraphen und Urteilen aus, die man bei einer Klageerweiterung beachten muss. Neben einer sogenannten Kündigungsschutzklage Erweiterung gibt es auch den Hilfsantrag und die Widerklage. Diese Unterschiede müssen berücksichtigt werden, damit der richtige Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht werden kann.