Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter

Nicht in jedem Unternehmen besteht die Möglichkeit als Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz zufallen. Im Jahre 2004 wurde gerichtlich festgelegt, dass Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern vom Kündigungsschutz befreit sind. Doch wie berechnen sich die Mitarbeiter und wann ist eine Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter gerechtfertigt? Der sogenannte Schwellenwert wird anhand der arbeitenden Mitarbeiter im Unternehmen berechnet. Grundsätzlich zählen hierbei alle Arbeitnehmer, die im Betrieb beschäftigt sind. Jedoch gibt es einige Kriterien dabei zu beachten.

Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeitern – Kriterium bei der Beurteilung

Es gibt einige Kriterien, die man bei einer Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter erfüllen muss. Um die Arbeitnehmer in einem Betrieb ermitteln zu können, muss unter anderem der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung berücksichtigt werden. Bei der Berücksichtigung der Arbeitnehmer werden unter anderem die auszubildenden Mitarbeiter nicht herangezogen. Das können Auszubildende, Umschüler, Volontäre oder auch Praktikanten sein. Des Weiteren gilt bei der Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter die Anzahl der Mitarbeiter, die nach dem 01.01.2004 eingestellt wurden. Für alle anderen Mitarbeiter, die vor diesem Datum eingestellt wurden gilt ein Stellenwert von mehr als fünf Personen.

Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter in einer Filiale?

Doch wie sieht eigentlich die Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter in einer Filiale aus? Gehört die Filiale als selbständiger Betrieb oder wird diese einer Zentrale zugeordnet? Eine räumliche Einheit für den Betriebsbegriff ist so nicht geregelt, da bei einer Filiale eine zentral gelenkte Stelle gibt, die alles Notwendige im Bereich der Angestellten und deren Bezahlung übernimmt. Solange eine zentrale Lenkung erfolgt, ist es unerheblich, wo sich die Filiale in der Bundesrepublik befindet und wie viele Mitarbeiter dort eingestellt sind. Bei der Ermittlung der Mitarbeiter für die Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter werden alle Angestellten des Unternehmens und allen Filialen berücksichtigt.

Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte

Wie schon erwähnt sind alle Arbeitnehmer in einem Unternehmen heranzuziehen und werden bei der Berechnung des Stellenwertes berücksichtigt. Anders sieht es jedoch bei Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten aus. Teilzeitbeschäftigte werden nur teilweise also entweder mit 0,5 oder mit 0, 75 berücksichtigt. Das hängt jeweils von der wöchentlichen Stundenzahl ab. Arbeitnehmer, die nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten werden mit dem Faktor 0,5 herangezogen, wären Teilzeitkräfte mit nicht mehr als 30 Stunden einen Faktor von 0, 75 zu berücksichtigen sind. Das heißt, dass auf geringfügig Beschäftigte aufgrund ihrer Beschäftigungszeit mit in der Berechnung des Stellenwertes einfließen.

Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter und die Feststellung bei Aushilfen und Leiharbeiter

Werden bei der Kündigungsschutzklage 10 Mitarbeiter auch Aushilfskräfte mit herangezogen, dann nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl regelmäßig dort beschäftigt sind. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2013 bei der Bestimmung der Betriebsgröße im Betrieb beschäftigte Leiharbeiter mit einfließen lassen. Jedoch nur, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhanden Personalbedarf beruht.